Art. 23 Abs. 1 ABV ist Ausfluss des Grundsatzes, wonach die Ausbildungsfinanzierung in erster Linie Sache der Eltern, anderer Verpflichteter und der Auszubildenden selber ist (Art. 1 Abs. 2 ABG). Deshalb haben in erster Linie die Eltern aus einem allfälligen Einnahmenüberschuss für die Ausbildungskosten ihrer Kinder aufzukommen. Indem der Verordnungsgeber sich entschieden hat, die der Volksschulpflicht unterliegenden Kinder einerseits unter den nicht anerkannten Ausbildungen aufzuführen und anderseits in Art. 23 Abs. 1 ABV nicht zu erwähnen, deutet nichts darauf hin, dass die Norm bezweckt, nur gewisse nicht anerkannte Ausbildungen bei der Saldoteilung zu berücksichtigen.