Seite 7 von 9 Erziehungsdirektion des Kantons Bern finanziell abhängigen Familienangehörigen" in der neuen Regelung nicht mehr enthalten. Diese Änderungen wurden im Vortrag nicht thematisiert. Der heutige Art. 23 Abs. 1 ABV entspricht somit – entgegen der Ausführung im Vortrag – nicht der früheren Bestimmung. Die historische Auslegung ist widersprüchlich und es lässt sich aus ihr kein klares Ergebnis für die Auslegung der Verordnungsbestimmung gewinnen. 2.2.2.5 Teleologische Auslegung