Ausschlaggebend war somit jeweils, ob neben den Gesuchstellenden weitere Geschwister in Ausbildung auf finanzielle Unterstützung durch die Eltern angewiesen waren. Unter diesen Umständen durfte der Einnahmenüberschuss aus dem Familienbudget nicht ausschliesslich den Gesuchstellenden zukommen, sondern musste auf mehrere Kinder verteilt werden. Nach der alten Regelung wurden in die Teilung eines allfälligen Einnahmenüberschusses ausdrücklich auch die schulpflichtigen Kinder einbezogen. Der Verordnungsgeber hat insofern eine Änderung vorgenommen, als die schulpflichtigen Kinder bei der Teilung nicht mehr berücksichtigt werden. Auch ist das Kriterium der Zahl "der in Ausbildung stehenden,