Beitragsgesuch gestellt hatten (Entscheid der Erziehungsdirektion vom 13. Februar 1995 i. S. I. v. W.). In begründeten Fällen konnte nach Art. 8 Abs. 2 a StipD von der Teilung durch alle in einer Ausbildung befindlichen und finanziell abhängigen Kinder abgewichen werden. Es konnte berücksichtigt werden, wenn Kinder finanziell zwar nicht völlig unabhängig waren, aber immerhin ein eigenes Einkommen erzielten (Entscheid der Erziehungsdirektion vom 19. Dezember 1994 i. S. R. K.). Ausschlaggebend war somit jeweils, ob neben den Gesuchstellenden weitere Geschwister in Ausbildung auf finanzielle Unterstützung durch die Eltern angewiesen waren.