Die altrechtliche Regelung im Dekret vom 18. Mai 1988 über die Ausbildungsbeiträge (aStipD) lautete in der Fassung vom 18. Februar 1991 wie folgt: Der im Familienbudget ausgewiesene Einnahmenüberschuss wird durch die Zahl der schulpflichtigen und der in Ausbildung stehenden, finanziell abhängigen Familienangehörigen geteilt und das Ergebnis als Einnahme im Bewerberbudget eingesetzt (Art. 8 Abs. 1 aStipD [GS 1991 S. 53]). Somit wurden nach dieser Regelung alle Familienangehörigen in die Saldoteilung einbezogen, welche schulpflichtig waren oder welche einerseits in einer Ausbildung standen und andererseits von den Eltern finanziell abhängig waren. Da in erster Linie die Eltern für die