Solche Integrationsbemühungen erbringen also diejenigen Familienmitglieder, welche sich im Rahmen einer anerkannten Ausbildung auf die Integration in den Arbeitsmarkt vorbereiten. Auf den Begriff "Ausbildung" weist schliesslich in diesem Abschnitt auch Art. 15 Abs. 6 Bst. b ABV hin, wonach vom anrechenbaren Einkommen im Familienbudget die Unterhaltsbeiträge abgezogen werden, die für die in Ausbildung stehende Person bestimmt sind. Ein ausdrückliches Abstellen auf anerkannte Ausbildungen findet sich in Art. 23 Abs. 1 ABV nicht. Seite 6 von 9 Erziehungsdirektion des Kantons Bern