Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ABV wird als Integrationszulage der im Anhang aufgeführte Pauschalbetrag angerechnet (vgl. Art. A1-1 Abs. 3 im Anhang zur ABV). Die Zulage wird im Familienbudget pro Person, die in einer anerkannten Ausbildung steht, gewährt. Mit der Integrationszulage sollen pauschal den Integrationsbemühungen Rechnung getragen werden (Vortrag der Erziehungsdirektion vom 5. April 2006 an den Regierungsrat zur Verordnung über die Ausbildungsbeiträge, S. 8 [nachfolgend: Vortrag]). Solche Integrationsbemühungen erbringen also diejenigen Familienmitglieder, welche sich im Rahmen einer anerkannten Ausbildung auf die Integration in den Arbeitsmarkt vorbereiten.