Der Randtitel von Art. 23 ABV lautet "Saldoteilung bei einem Einnahmenüberschuss". Die Norm ist Teil von Abschnitt 5.2 der ABV, in welchem sich die Bestimmungen zum Familienbudget finden. Die Einbettung in den Erlass gibt keine Hinweise auf den zu ermittelnden Sinn der Bestimmung. Immerhin enthält Abschnitt 5.2 einerseits eine Bestimmung, welche auf den Begriff "Ausbildung" abstellt (Art. 23 Abs. 1 ABV) sowie eine solche, welche ausdrücklich auf den Begriff "anerkannte Ausbildung" abstellt (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ABV) und damit eine einschränkende Formulierung verwendet. Gemäss Art.