Der Begriff "anerkannte Ausbildung" ergibt sich primär aus Art. 7 Abs. 1 ABG: Anerkannte Ausbildungen sind a) die Vorbildung, b) die Erstausbildung, c) die Zweitausbildung, d) die höhere Berufsbildung und e) die Umschulung. Demgegenüber wird in Art. 7 Abs. 2 ABG aufgeführt, welche Ausbildungen nicht anerkannt sind. Es sind dies a) die Ausbildung auf der Primarstufe und der Sekundarstufe I, b) die berufsorientierte Weiterbildung, c) ein zweites Hochschulstudium oder die Weiterqualifikation auf Hochschulstufe und d) die Bildung der Quartärstufe.