Vorliegend ist die Wendung "die Anzahl der in Ausbildung stehenden Kinder" aus Art. 23 Abs. 1 ABV auszulegen. Die Wendung setzt voraus, dass ein Kind eine Ausbildung durchläuft. Sie ist weit gefasst und nicht einschränkend umschrieben. Eine Beschränkung auf anerkannte Ausbildungen lässt sich dem ausdrücklichen Wortlaut nicht entnehmen. Die grammatikalische Auslegungsmethode weist deshalb nicht darauf hin, dass die Saldoteilung aufgrund der Anzahl der in einer anerkannten Ausbildung stehenden Kinder zu erfolgen hat. 2.2.2.3 Systematische Auslegung