Die Erziehungsdirektion hat sich bisher lediglich zur Frage geäussert, ob schulpflichtige Kinder in die Saldoteilung einzubeziehen sind und diese Frage verneint. Weiter hat sie festgehalten, dass ein Einbezug in die Saldoteilung nur möglich ist, wenn die betreffenden Geschwister in einer Ausbildung stehen. Ob es sich dabei um eine anerkannte Ausbildung handeln muss, hat die Erziehungsdirektion zwar beiläufig bejaht, bisher aber noch nie vertieft geprüft. Im vorliegenden Fall stellt sich diese Frage jedoch konkret, da die (nicht mehr schulpflichtige) Schwester von A____ keine Vorbildung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. a ABV und damit keine anerkannte Ausbildung absolviert.