willig erbrachte finanzielle Leistungen zu Gunsten von Kindern in bescheidenen Verhältnissen von den Einkünften abgezogen oder als anrechenbare Kosten berücksichtigt werden könnten. Der Unterstützung weiterer Kinder könne nur dann Rechnung getragen werden, wenn sich diese in Ausbildung befänden. Dies geschehe dadurch, dass ein im Familienbudget ausgewiesener Einnahmenüberschuss durch die Anzahl der in Ausbildung stehenden Kinder geteilt und dieses Ergebnis als Einnahme im jeweiligen persönlichen Budget angerechnet werde.