Art. 23 Abs. 1 ABV regelt, wie der Einnahmenüberschuss im Familienbudget zu teilen ist. Das Ergebnis dieser so genannten Saldoteilung ist in der Folge in das persönliche Budget von A____ als anrechenbare elterliche Leistung zu übertragen (Art. 23 Abs. 2 ABV). Seit dem Inkrafttreten von Art.