im Rahmen einer Fehlbetragsrechnung ermittelt (Art. 16 Abs. 3 ABG). Die Fehlbetragsrechnung ergibt sich aus dem Familienbudget und dem persönlichen Budget (Budget der oder des Auszubildenden) (Art. 13 ABV). Das Familienbudget dient dazu, die Verhältnisse der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Kinder zu erfassen (Art. 14 Abs. 1 ABV). Ein im Familienbudget ausgewiesener Einnahmenüberschuss wird durch die Anzahl der in Ausbildung stehenden Kinder geteilt (Art. 23 Abs. 1 ABV). Das Ergebnis wird als Einnahme im persönlichen Budget angerechnet (Abs. 23 Abs. 2 ABV).