Als situationsbedingte Kosten werden die zu bezahlenden Steuern und die Berufskosten angerechnet (Art. 22 Abs. 1 ABV). Als anerkannte Berufskosten gelten die steuerrechtlich anerkannten Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte (Art. 22 Abs. 2 ABV).