A____ hat gegenüber der neuen Verfügung der AAB keine neuen Beschwerdegründe vorgebracht. Derjenige Teil, der angefochtenen Verfügung, der nicht bestritten wird, gehört nicht zum Streitgegenstand. Die Verfügung kann insoweit in Teilrechtskraft erwachsen (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 148). Bestritten und Streitgegenstand sind vorliegend nur noch die Fragen der Teilung des Einnahmenüberschusses und der Anrechnung von Fahrkosten. Ansonsten ist die Verfügung vom 25. Januar 2017 in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Beschwerdebefugnis