Die AAB hat in der neuen Verfügung den Eigenmietwert der Eltern von A____ im Familienbudget berücksichtigt. Mit der Berücksichtigung des Eigenmietwerts hat die AAB dem entsprechenden Begehren von A____ entsprochen. Deren Beschwerde ist daher insofern gegenstandslos geworden. Nicht entsprochen hat die AAB jedoch den Begehren von A____, den Einnahmenüberschuss durch vier in Ausbildung stehende Kinder zu teilen sowie Fahrkosten anzurechnen. Insofern ist das Beschwerdeverfahren fortzuführen (Art. 71 Abs. 2 VRPG). A____ hat gegenüber der neuen Verfügung der AAB keine neuen Beschwerdegründe vorgebracht.