Seite 2 von 9 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 2017 kann somit nun das Anfechtungsobjekt bilden. Die Verfügung wurde durch die zuständige Sachbearbeiterin unterzeichnet (Art. 39 der Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge [ABV; BSG 438.312]).