Statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, kann die verfügende Behörde zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben (Art. 71 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeinstanz setzt das Verfahren fort, soweit es durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 71 Abs. 2 VRPG). Mit dem Erlass einer neuen Verfügung, welche die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise ersetzt, fällt diese und damit das Anfechtungsobjekt insoweit weg. Die AAB hat laut ihrer Stellungnahme mit ihrer neuen Verfügung vom 25. Januar 2017 die Verfügung vom 11. November 2016 aufgehoben. Nur die Verfügung vom 25. Januar