2. Gegen diese Verfügung erhob A____ am 9. Dezember 2016 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Sie beantragte, bei der Anspruchsberechnung seien der Eigenmietwert und die Fahrkosten zu berücksichtigen. Zudem sei der Einnahmenüberschuss durch vier (statt drei) in Ausbildung stehende Jugendliche zu teilen. 3. Am 25. Januar 2017 nahm die AAB zur Beschwerde Stellung und reichte die Vorakten ein. Sie hat die angefochtene Verfügung aufgehoben und A____ für das Ausbildungsjahr 2016/2017 einen Ausbildungsbeitrag von 2'499 Franken zugesprochen.