{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2017-05-17", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_600-52-16_2017-05-17.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-600-52-16-vom-17-05-2017.pdf", "Checksum": "206d619cafcce06dbb1938382be39eed"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["600.52-16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 17.05.2017 600.52-16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 17.05.2017 600.52-16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausbildungsbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:59", "Checksum": "c40892d44046f6692c200d40853f7c9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 17.05.2017 600.52-16\nRegeste:\nAusbildungsbeitrag\n\nErziehungsdirektion Direction de\ndes Kantons Bern l’instruction publique\ndu canton de Berne\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\nTelefon +41 31 633 84 31\nTelefax +41 31 633 84 62\nwww.erz.be.ch\n\n4800.600.600.52/16 (767107)\n\n17. Mai 2017\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 11. November 2016 (Ausbildungsbeitrag\nfür das Ausbildungsjahr 2016/2017)\n\nA____,\n\ngegen\n\nAmt für zentrale Dienste,\nAbteilung Ausbildungsbeiträge, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\nAusgangslage\n\n1. A____ ist Lernende an der ____schule [Ort]. Am 29. September 2016 stellte sie bei\nder Abteilung Ausbildungsbeiträge (AAB) des Amtes für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion (AZD ERZ) ein Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2016/2017. Mit Verfügung vom 11. November 2016 lehnte die AAB das\nGesuch ab.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob A____ am 9. Dezember 2016 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Sie beantragte, bei der Anspruchsberechnung seien der Eigenmietwert und die Fahrkosten zu berücksichtigen. Zudem sei der Einnahmenüberschuss durch vier (statt drei) in Ausbildung stehende Jugendliche zu teilen.\n\n3. Am 25. Januar 2017 nahm die AAB zur Beschwerde Stellung und reichte die Vorakten\nein. Sie hat die angefochtene Verfügung aufgehoben und A____ für das Ausbildungsjahr 2016/2017 einen Ausbildungsbeitrag von 2'499 Franken zugesprochen.\n\n4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Januar 2017 wurde A____ Gelegenheit\ngegeben, mitzuteilen, ob und inwiefern sie die Beschwerde auch gegenüber der\nneuen Verfügung aufrechterhalte. A____ hat sich innerhalb der gesetzten Frist nicht\ngeäussert.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Zuständigkeit\n\nGegen Verfügungen der zuständigen Stelle kann bei der Erziehungsdirektion Beschwerde\ngeführt werden (Art. 21 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge [ABG; BSG 438.31] in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai\n1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Somit ist die Erziehungsdirektion zuständig, die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zu behandeln.\n\n1.2 Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand\n\nAnfechtungsobjekt bildet ursprünglich die Verfügung der AAB vom 11. November 2016, mit\nwelcher auf Grund des Fehlens eines anerkannten Fehlbetrages kein Ausbildungsbeitrag\ngewährt wurde. Am 25. Januar 2017 erliess die AAB eine neue Verfügung, in der sie eine\nneue Berechnung vornahm und für das Ausbildungsjahr 2016/2017 einen Ausbildungsbeitrag gewährte.\n\nStatt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, kann die verfügende Behörde zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben (Art. 71 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeinstanz setzt das\nVerfahren fort, soweit es durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist\n(Art. 71 Abs. 2 VRPG). Mit dem Erlass einer neuen Verfügung, welche die angefochtene\nVerfügung ganz oder teilweise ersetzt, fällt diese und damit das Anfechtungsobjekt insoweit\nweg. Die AAB hat laut ihrer Stellungnahme mit ihrer neuen Verfügung vom 25. Januar 2017\ndie Verfügung vom 11. November 2016 aufgehoben. Nur die Verfügung vom 25. Januar\n\nSeite 2 von 9\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\n2017 kann somit nun das Anfechtungsobjekt bilden. Die Verfügung wurde durch die zuständige Sachbearbeiterin unterzeichnet (Art. 39 der Verordnung vom 5. April 2006 über\ndie Ausbildungsbeiträge [ABV; BSG 438.312]).\n\nDie AAB hat in der neuen Verfügung den Eigenmietwert der Eltern von A____ im Familienbudget berücksichtigt. Mit der Berücksichtigung des Eigenmietwerts hat die AAB dem entsprechenden Begehren von A____ entsprochen. Deren Beschwerde ist daher insofern gegenstandslos geworden. Nicht entsprochen hat die AAB jedoch den Begehren von A____,\nden Einnahmenüberschuss durch vier in Ausbildung stehende Kinder zu teilen sowie Fahrkosten anzurechnen. Insofern ist das Beschwerdeverfahren fortzuführen (Art. 71 Abs. 2\nVRPG). A____ hat gegenüber der neuen Verfügung der AAB keine neuen Beschwerdegründe vorgebracht. Derjenige Teil, der angefochtenen Verfügung, der nicht bestritten wird,\ngehört nicht zum Streitgegenstand. Die Verfügung kann insoweit in Teilrechtskraft erwachsen (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 148).\nBestritten und Streitgegenstand sind vorliegend nur noch die Fragen der Teilung des Einnahmenüberschusses und der Anrechnung von Fahrkosten. Ansonsten ist die Verfügung\nvom 25. Januar 2017 in Rechtskraft erwachsen.\n\n1.3 Beschwerdebefugnis\n\nA____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder\nÄnderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG).\n\n1.4 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).\n\nDie Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach\nArt. 66 VRPG.\n\n2. Materielles\n\nUmstritten und zu prüfen ist, ob zu Recht keine Fahrkosten angerechnet wurden und ob\nder Einnahmenüberschuss im Familienbudget zu Recht nur durch drei in Ausbildung stehende Kinder geteilt wurde.\n\n2.1 Argumente der Parteien\n\n"}