Erziehungsdirektion Direction de des Kantons Bern l’instruction publique du canton de Berne Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern Telefon +41 31 633 84 31 Telefax +41 31 633 84 62 www.erz.be.ch 4800.600.600.52/16 (767107) 17. Mai 2017 Entscheid Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 11. November 2016 (Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2016/2017) A____, gegen Amt für zentrale Dienste, Abteilung Ausbildungsbeiträge, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Erziehungsdirektion des Kantons Bern Ausgangslage 1. A____ ist Lernende an der ____schule [Ort]. Am 29. September 2016 stellte sie bei der Abteilung Ausbildungsbeiträge (AAB) des Amtes für zentrale Dienste der Erzie- hungsdirektion (AZD ERZ) ein Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag für das Ausbil- dungsjahr 2016/2017. Mit Verfügung vom 11. November 2016 lehnte die AAB das Gesuch ab. 2. Gegen diese Verfügung erhob A____ am 9. Dezember 2016 Beschwerde bei der Er- ziehungsdirektion. Sie beantragte, bei der Anspruchsberechnung seien der Eigen- mietwert und die Fahrkosten zu berücksichtigen. Zudem sei der Einnahmenüber- schuss durch vier (statt drei) in Ausbildung stehende Jugendliche zu teilen. 3. Am 25. Januar 2017 nahm die AAB zur Beschwerde Stellung und reichte die Vorakten ein. Sie hat die angefochtene Verfügung aufgehoben und A____ für das Ausbildungs- jahr 2016/2017 einen Ausbildungsbeitrag von 2'499 Franken zugesprochen. 4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Januar 2017 wurde A____ Gelegenheit gegeben, mitzuteilen, ob und inwiefern sie die Beschwerde auch gegenüber der neuen Verfügung aufrechterhalte. A____ hat sich innerhalb der gesetzten Frist nicht geäussert. Rechtliche Prüfung und Begründung 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Zuständigkeit Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle kann bei der Erziehungsdirektion Beschwerde geführt werden (Art. 21 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbei- träge [ABG; BSG 438.31] in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Somit ist die Erziehungsdi- rektion zuständig, die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zu behandeln. 1.2 Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand Anfechtungsobjekt bildet ursprünglich die Verfügung der AAB vom 11. November 2016, mit welcher auf Grund des Fehlens eines anerkannten Fehlbetrages kein Ausbildungsbeitrag gewährt wurde. Am 25. Januar 2017 erliess die AAB eine neue Verfügung, in der sie eine neue Berechnung vornahm und für das Ausbildungsjahr 2016/2017 einen Ausbildungsbei- trag gewährte. Statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, kann die verfügende Behörde zu- gunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die ange- fochtene Verfügung aufheben (Art. 71 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeinstanz setzt das Verfahren fort, soweit es durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 71 Abs. 2 VRPG). Mit dem Erlass einer neuen Verfügung, welche die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise ersetzt, fällt diese und damit das Anfechtungsobjekt insoweit weg. Die AAB hat laut ihrer Stellungnahme mit ihrer neuen Verfügung vom 25. Januar 2017 die Verfügung vom 11. November 2016 aufgehoben. Nur die Verfügung vom 25. Januar Seite 2 von 9 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 2017 kann somit nun das Anfechtungsobjekt bilden. Die Verfügung wurde durch die zu- ständige Sachbearbeiterin unterzeichnet (Art. 39 der Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge [ABV; BSG 438.312]). Die AAB hat in der neuen Verfügung den Eigenmietwert der Eltern von A____ im Familien- budget berücksichtigt. Mit der Berücksichtigung des Eigenmietwerts hat die AAB dem ent- sprechenden Begehren von A____ entsprochen. Deren Beschwerde ist daher insofern ge- genstandslos geworden. Nicht entsprochen hat die AAB jedoch den Begehren von A____, den Einnahmenüberschuss durch vier in Ausbildung stehende Kinder zu teilen sowie Fahr- kosten anzurechnen. Insofern ist das Beschwerdeverfahren fortzuführen (Art. 71 Abs. 2 VRPG). A____ hat gegenüber der neuen Verfügung der AAB keine neuen Beschwerde- gründe vorgebracht. Derjenige Teil, der angefochtenen Verfügung, der nicht bestritten wird, gehört nicht zum Streitgegenstand. Die Verfügung kann insoweit in Teilrechtskraft erwach- sen (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 148). Bestritten und Streitgegenstand sind vorliegend nur noch die Fragen der Teilung des Ein- nahmenüberschusses und der Anrechnung von Fahrkosten. Ansonsten ist die Verfügung vom 25. Januar 2017 in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Beschwerdebefugnis A____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). 1.4 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. 2. Materielles Umstritten und zu prüfen ist, ob zu Recht keine Fahrkosten angerechnet wurden und ob der Einnahmenüberschuss im Familienbudget zu Recht nur durch drei in Ausbildung ste- hende Kinder geteilt wurde. 2.1 Argumente der Parteien A____ macht geltend, der Einnahmenüberschuss sei durch drei in Ausbildung stehende Kinder geteilt worden. Es seien jedoch vier Jugendliche in Ausbildung. Wahrscheinlich sei die Jüngste (____, geboren am ____) nicht gerechnet. Diese besuche die 10. Klasse der Integrativen Mittelschule der Rudolf-Steiner-Schule in Ittigen. Die 10. bis 12. Klasse sei ein berufsvorbereitendes Schuljahr und damit eine anerkannte Ausbildung nach ABV. Daher müsse der Einnahmenüberschuss durch vier geteilt werden. Weiter seien die Fahrkosten nicht gerechnet. In den beiden Vorjahren sei das Familien-Generalabonnement aber je- weils angerechnet worden. Seite 3 von 9 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Die AAB führt aus, gemäss den Gesuchsunterlagen absolviere der ältere Bruder von A____ ein Bachelorstudium in Musik und Bewegung an der Berner Fachhochschule und der jün- gere Bruder eine Lehre als Metallbauer. Bei beiden Ausbildungen handle es sich um aner- kannte Ausbildungen im Sinne von Art. 7 ABG. Die Schwester von A____ besuche die 10. Klasse der Integrativen Mittelschule der Rudolf-Steiner-Schule in Ittigen. Diese Schule biete den Jugendlichen in der nachobligatorischen Schulzeit eine Allgemeinbildung, die sie je nach Fähigkeiten mit einer Zusatzqualifikation abschliessen könnten. Bei der Integrativen Mittelschule handle es sich nicht um eine anerkannte Ausbildung im Sinne des ABG, da sie zu keinem anerkannten Abschluss führe. Die Praxis der AAB sehe vor, dass in Analogie zu Art. 21 ABV bei der Berechnung des elterlichen Einnahmenüberschusses Kinder, welche in einer nachobligatorischen, nicht anerkannten Ausbildung stünden, nicht berücksichtigt werden könnten. Auf Grund dieser Praxis sei der Einnahmenüberschuss durch drei in Aus- bildung stehende Kinder geteilt worden. Als situationsbedingte Kosten würden die notwendigen Fahrkosten zwischen Wohn- und Ausbildungsort angerechnet. Massgebend seien die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel. Gemäss dem Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag wohne A____ an der ____strasse 1 in [Ort]. Die Ausbildungsstätte befinde sich gemäss dem eingereichten Lehrvertrag ebenfalls in [Ort] an der ____strasse 94. Die Ausbildungsstätte könne vom Wohnort innerhalb eines fünfminütigen Fussmarsches erreicht werden. Weil keine öffentlichen Verkehrsmittel benö- tigt würden, um vom Wohn- an den Arbeitsort zu gelangen, könnten korrekterweise auch keine Fahrkosten berücksichtigt werden. 2.2 Würdigung 2.2.1 Fahrkosten Als situationsbedingte Kosten werden die zu bezahlenden Steuern und die Berufskosten angerechnet (Art. 22 Abs. 1 ABV). Als anerkannte Berufskosten gelten die steuerrechtlich anerkannten Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie die notwendigen Mehr- kosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte (Art. 22 Abs. 2 ABV). Die AAB weist darauf hin, dass A____ nicht auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist, um vom Wohnort an den Ausbildungsort zu gelangen. A____ hat dem nicht widersprochen und auch nicht dargelegt, in welchem Umfang sie für ihre Ausbildung auf die Nutzung öf- fentlicher Verkehrsmittel angewiesen wäre. Nachdem im Zusammenhang mit der Ausbil- dung keine Fahrkosten nachgewiesen sind, hat die AAB dafür zu Recht auch keinen Betrag angerechnet. 2.2.2 Saldoteilung 2.2.2.1 Ausgangslage Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der Eltern, anderer Verpflichteter und der Auszubildenden selber (Art. 1 Abs. 2 ABG). Sind die Mittel der Auszubildenden, der Eltern, der Ehegattin oder des Ehegatten, anderer Verpflichteter sowie Dritter zur Finanzie- rung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden nicht ausreichend, deckt der Kanton auf Gesuch hin den anerkannten Bedarf mit Stipendien oder Darlehen (Art. 15 Abs. 1 ABG). Die massgeblichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten werden Seite 4 von 9 Erziehungsdirektion des Kantons Bern im Rahmen einer Fehlbetragsrechnung ermittelt (Art. 16 Abs. 3 ABG). Die Fehlbetrags- rechnung ergibt sich aus dem Familienbudget und dem persönlichen Budget (Budget der oder des Auszubildenden) (Art. 13 ABV). Das Familienbudget dient dazu, die Verhältnisse der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Kinder zu erfassen (Art. 14 Abs. 1 ABV). Ein im Familienbudget ausgewiesener Einnahmenüberschuss wird durch die Anzahl der in Ausbildung stehenden Kinder geteilt (Art. 23 Abs. 1 ABV). Das Ergebnis wird als Einnahme im persönlichen Budget angerechnet (Abs. 23 Abs. 2 ABV). Art. 23 Abs. 1 ABV regelt, wie der Einnahmenüberschuss im Familienbudget zu teilen ist. Das Ergebnis dieser so genannten Saldoteilung ist in der Folge in das persönliche Budget von A____ als anrechenbare elterliche Leistung zu übertragen (Art. 23 Abs. 2 ABV). Seit dem Inkrafttreten von Art. 23 Abs. 1 ABV hat die Erziehungsdirektion wiederholt entschie- den, dass die Erfüllung der Schulpflicht nicht als Ausbildung im Sinne des ABG gilt und schulpflichtige Kinder deshalb nicht in die Saldoteilung einbezogen werden (vgl. Entscheide der Erziehungsdirektion vom 12. Januar 2007 i. S. M. und F. G., E. 2c, vom 9. Februar 2007 i. S. T. T., E. 2, vom 23. März 2010 i. S. P. H., E. 2.3.3 und vom 5. Oktober 2010 i. S. P. L., E. 2.3.2). Im Entscheid vom 16. September 2015 i. S. E. S. A., E. 2.3.3.1, hat die Erzie- hungsdirektion zudem festgehalten, das ABG sehe nicht vor, dass von einem Elternteil frei- willig erbrachte finanzielle Leistungen zu Gunsten von Kindern in bescheidenen Verhältnis- sen von den Einkünften abgezogen oder als anrechenbare Kosten berücksichtigt werden könnten. Der Unterstützung weiterer Kinder könne nur dann Rechnung getragen werden, wenn sich diese in Ausbildung befänden. Dies geschehe dadurch, dass ein im Familien- budget ausgewiesener Einnahmenüberschuss durch die Anzahl der in Ausbildung stehen- den Kinder geteilt und dieses Ergebnis als Einnahme im jeweiligen persönlichen Budget angerechnet werde. Die Erziehungsdirektion hat sich bisher lediglich zur Frage geäussert, ob schulpflichtige Kinder in die Saldoteilung einzubeziehen sind und diese Frage verneint. Weiter hat sie festgehalten, dass ein Einbezug in die Saldoteilung nur möglich ist, wenn die betreffenden Geschwister in einer Ausbildung stehen. Ob es sich dabei um eine anerkannte Ausbildung handeln muss, hat die Erziehungsdirektion zwar beiläufig bejaht, bisher aber noch nie ver- tieft geprüft. Im vorliegenden Fall stellt sich diese Frage jedoch konkret, da die (nicht mehr schulpflichtige) Schwester von A____ keine Vorbildung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. a ABV und damit keine anerkannte Ausbildung absolviert. Es ist durch Auslegung zu klären, ob der Einnahmenüberschuss durch alle in Ausbildung stehenden Kinder zu teilen ist oder nur durch die Anzahl Kinder, welche in einer anerkannten Ausbildung stehen. Heute wird von Lehre und Rechtsprechung auch für das Verwaltungsrecht der Methoden- pluralismus bejaht, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuer- kennt. Vielmehr sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables, d. h. ohne unverhältnismässig grossen Ver- waltungsaufwand durchsetzbares Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Eine wichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang – im Sinne einer Ergänzung der herkömm- lichen Auslegungsmethoden – auch die Interessenabwägung. Die wertende Gegenüber- stellung gegenläufiger privater und öffentlicher Interessen ist gerade im Verwaltungsrecht von zentrales Bedeutung (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 178). Seite 5 von 9 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 2.2.2.2 Grammatikalische Auslegung Ausgangspunkt jeder Auslegung ist die grammatikalische Auslegung (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 92); diese stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 91). Vorliegend ist die Wendung "die Anzahl der in Ausbildung stehenden Kinder" aus Art. 23 Abs. 1 ABV auszulegen. Die Wendung setzt voraus, dass ein Kind eine Ausbildung durch- läuft. Sie ist weit gefasst und nicht einschränkend umschrieben. Eine Beschränkung auf anerkannte Ausbildungen lässt sich dem ausdrücklichen Wortlaut nicht entnehmen. Die grammatikalische Auslegungsmethode weist deshalb nicht darauf hin, dass die Saldotei- lung aufgrund der Anzahl der in einer anerkannten Ausbildung stehenden Kinder zu erfol- gen hat. 2.2.2.3 Systematische Auslegung Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Ver- hältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 97). Massgebli- ches Element ist damit einmal der systematische Aufbau eines Gesetzes. Dabei ist auch die Systematik der Titel und der Sachüberschriften oder der Randtitel (Marginalien) von Bedeutung. Weiter kann das Verhältnis einer Norm zu Vorschriften in einem anderen Erlass berücksichtigt werden (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 98). Der Begriff "anerkannte Ausbildung" ergibt sich primär aus Art. 7 Abs. 1 ABG: Anerkannte Ausbildungen sind a) die Vorbildung, b) die Erstausbildung, c) die Zweitausbildung, d) die höhere Berufsbildung und e) die Umschulung. Demgegenüber wird in Art. 7 Abs. 2 ABG aufgeführt, welche Ausbildungen nicht anerkannt sind. Es sind dies a) die Ausbildung auf der Primarstufe und der Sekundarstufe I, b) die berufsorientierte Weiterbildung, c) ein zwei- tes Hochschulstudium oder die Weiterqualifikation auf Hochschulstufe und d) die Bildung der Quartärstufe. Der Randtitel von Art. 23 ABV lautet "Saldoteilung bei einem Einnahmenüberschuss". Die Norm ist Teil von Abschnitt 5.2 der ABV, in welchem sich die Bestimmungen zum Famili- enbudget finden. Die Einbettung in den Erlass gibt keine Hinweise auf den zu ermittelnden Sinn der Bestimmung. Immerhin enthält Abschnitt 5.2 einerseits eine Bestimmung, welche auf den Begriff "Ausbildung" abstellt (Art. 23 Abs. 1 ABV) sowie eine solche, welche aus- drücklich auf den Begriff "anerkannte Ausbildung" abstellt (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ABV) und damit eine einschränkende Formulierung verwendet. Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ABV wird als Integrationszulage der im Anhang aufgeführte Pauschalbetrag angerechnet (vgl. Art. A1-1 Abs. 3 im Anhang zur ABV). Die Zulage wird im Familienbudget pro Person, die in einer anerkannten Ausbildung steht, gewährt. Mit der Integrationszulage sollen pauschal den Integrationsbemühungen Rechnung getragen werden (Vortrag der Erziehungsdirek- tion vom 5. April 2006 an den Regierungsrat zur Verordnung über die Ausbildungsbeiträge, S. 8 [nachfolgend: Vortrag]). Solche Integrationsbemühungen erbringen also diejenigen Familienmitglieder, welche sich im Rahmen einer anerkannten Ausbildung auf die Integra- tion in den Arbeitsmarkt vorbereiten. Auf den Begriff "Ausbildung" weist schliesslich in die- sem Abschnitt auch Art. 15 Abs. 6 Bst. b ABV hin, wonach vom anrechenbaren Einkommen im Familienbudget die Unterhaltsbeiträge abgezogen werden, die für die in Ausbildung ste- hende Person bestimmt sind. Ein ausdrückliches Abstellen auf anerkannte Ausbildungen findet sich in Art. 23 Abs. 1 ABV nicht. Seite 6 von 9 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Die systematische Auslegungsmethode bringt keine eindeutigen Erkenntnisse zur Ausle- gung der fraglichen Verordnungsbestimmung. 2.2.2.4 Historische Auslegung Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entste- hung gab. Eine Norm soll so angewendet werden, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen worden war; die rechtsanwendenden Organe sind nach dem Prinzip der Gewaltenteilung gehalten, die Entscheidungen des Gesetzgebers zu respektieren. Namentlich bei neueren Erlassen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung hier weniger nahe legen (Hä- felin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 101). Der Vortrag (S. 8 f.) hielt zur Saldoteilung fest: "Aus der Berechnung des Familienbudgets kann sich entweder ein Überschuss an Einnahmen oder ein Fehlbetrag ergeben. Ein Über- schuss an Einnahmen wird wie bis anhin durch die Anzahl der in Ausbildung stehenden Kinder geteilt und im Budget der Auszubildenden als zumutbare Elternleistung angerech- net." Daraus lässt sich entnehmen, dass gegenüber der altrechtlichen Regelung keine grundlegende Änderung erfolgen sollte. Es ist demnach zu klären, welches die altrechtliche Regelung war und wie sie angewendet wurde. Die altrechtliche Regelung im Dekret vom 18. Mai 1988 über die Ausbildungsbeiträge (aStipD) lautete in der Fassung vom 18. Februar 1991 wie folgt: Der im Familienbudget ausgewiesene Einnahmenüberschuss wird durch die Zahl der schulpflichtigen und der in Ausbildung stehenden, finanziell abhängigen Familienangehörigen geteilt und das Ergeb- nis als Einnahme im Bewerberbudget eingesetzt (Art. 8 Abs. 1 aStipD [GS 1991 S. 53]). Somit wurden nach dieser Regelung alle Familienangehörigen in die Saldoteilung einbezo- gen, welche schulpflichtig waren oder welche einerseits in einer Ausbildung standen und andererseits von den Eltern finanziell abhängig waren. Da in erster Linie die Eltern für die Ausbildung der Kinder verantwortlich sind, dient ein Einnahmenüberschuss der Familie pri- mär zur Deckung der Kosten der in Ausbildung befindlichen, finanziell abhängigen Kinder. Unter der altrechtlichen Regelung wurden in einer Ausbildung stehende Geschwister in die Saldoteilung einbezogen, wenn sie zwar ein eigenes Einkommen erzielten, daraus aber ihre Ausgaben nicht vollständig zu bestreiten vermochten (Entscheide der Erziehungsdi- rektion vom 27. Januar 1993 i. S. C. B. und vom 24. September 1993 i. S. B. C.) und wenn sie ihre Ausgaben nicht mit eigenen Mitteln zu bestreiten vermochten und kein eigenes Beitragsgesuch gestellt hatten (Entscheid der Erziehungsdirektion vom 13. Februar 1995 i. S. I. v. W.). In begründeten Fällen konnte nach Art. 8 Abs. 2 a StipD von der Teilung durch alle in einer Ausbildung befindlichen und finanziell abhängigen Kinder abgewichen werden. Es konnte berücksichtigt werden, wenn Kinder finanziell zwar nicht völlig unabhängig wa- ren, aber immerhin ein eigenes Einkommen erzielten (Entscheid der Erziehungsdirektion vom 19. Dezember 1994 i. S. R. K.). Ausschlaggebend war somit jeweils, ob neben den Gesuchstellenden weitere Geschwister in Ausbildung auf finanzielle Unterstützung durch die Eltern angewiesen waren. Unter diesen Umständen durfte der Einnahmenüberschuss aus dem Familienbudget nicht ausschliesslich den Gesuchstellenden zukommen, sondern musste auf mehrere Kinder verteilt werden. Nach der alten Regelung wurden in die Teilung eines allfälligen Einnahmenüberschusses ausdrücklich auch die schulpflichtigen Kinder einbezogen. Der Verordnungsgeber hat in- sofern eine Änderung vorgenommen, als die schulpflichtigen Kinder bei der Teilung nicht mehr berücksichtigt werden. Auch ist das Kriterium der Zahl "der in Ausbildung stehenden, Seite 7 von 9 Erziehungsdirektion des Kantons Bern finanziell abhängigen Familienangehörigen" in der neuen Regelung nicht mehr enthalten. Diese Änderungen wurden im Vortrag nicht thematisiert. Der heutige Art. 23 Abs. 1 ABV entspricht somit – entgegen der Ausführung im Vortrag – nicht der früheren Bestimmung. Die historische Auslegung ist widersprüchlich und es lässt sich aus ihr kein klares Ergebnis für die Auslegung der Verordnungsbestimmung gewinnen. 2.2.2.5 Teleologische Auslegung Die teleologische Auslegung stellt ab auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 120). Der Wortlaut einer Norm soll nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden. Dabei ist aber nicht allein der Zweck, den der historische Gesetzgeber einer Norm gegeben hat, massgeblich; vielmehr kann sich der Zweck einer Norm in gewissem Rahmen wandeln und von zeitgebundenen historischen Vorstellungen abheben. Die teleologische Auslegung kann sich also je nach Fall sowohl mit der historischen wie auch mit der zeitge- mässen Auslegung verbinden (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 121). Art. 23 Abs. 1 ABV ist Ausfluss des Grundsatzes, wonach die Ausbildungsfinanzierung in erster Linie Sache der Eltern, anderer Verpflichteter und der Auszubildenden selber ist (Art. 1 Abs. 2 ABG). Deshalb haben in erster Linie die Eltern aus einem allfälligen Einnah- menüberschuss für die Ausbildungskosten ihrer Kinder aufzukommen. Indem der Verord- nungsgeber sich entschieden hat, die der Volksschulpflicht unterliegenden Kinder einer- seits unter den nicht anerkannten Ausbildungen aufzuführen und anderseits in Art. 23 Abs. 1 ABV nicht zu erwähnen, deutet nichts darauf hin, dass die Norm bezweckt, nur gewisse nicht anerkannte Ausbildungen bei der Saldoteilung zu berücksichtigen. Vielmehr muss von einer Beschränkung auf anerkannte Ausbildungen ausgegangen werden. Die teleologische Auslegung legt somit nahe, dass in die Saldoteilung nur die in einer an- erkannten Ausbildung stehenden Kinder einzubeziehen sind. 2.2.1.6 Auslegungsergebnis Die grammatikalische Auslegungsmethode weist auf eine weite Bedeutung hin. Die syste- matische und historische Auslegung ergeben dagegen kein eindeutiges Resultat, wie der Begriff "in Ausbildung stehen" zu deuten ist. Die teleologische Auslegung legt schliesslich nahe, dass in die Saldoteilung lediglich die in einer anerkannten Ausbildung im Sinne des ABG stehenden Kinder einzubeziehen sind. Mit Blick auf die Abwägung der entgegenste- henden Interessen lässt sich das Folgende sagen: Das private Interesse von A____ besteht darin, dass ihre jüngere Schwester, deren nicht anerkannte Ausbildung für die Eltern eben- falls finanzielle Lasten mit sich bringt, auch in die Saldoteilung einbezogen wird. Das öf- fentliche Interesse besteht darin, dass die beschränkten Mittel, welche für Ausbildungsbei- träge zur Verfügung stehen, mit der grösstmöglichen Wirkung eingesetzt werden. Hinzu kommt, dass die staatliche Ausbildungsfinanzierung andere Formen der Ausbildungsfinan- zierung (durch Eltern, andere Verpflichtete und die Auszubildenden selber) lediglich er- gänzt. In Anbetracht dessen ist der teleologischen Auslegung der Vorzug zu geben. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Seite 8 von 9 Erziehungsdirektion des Kantons Bern 3. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das pro- zessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Indem die AAB in ihrer neuen Verfügung vom 25. Januar 2017 den Eigenmietwert im Fa- milienbudget berücksichtigte, hat sie den Begehren von A____ teilweise entsprochen, wo- mit das Beschwerdeverfahren teilweise gegenstandslos wurde. Mit den übrigen Anträgen unterliegt A____. Damit gilt A____ überwiegend als unterliegende Partei (Art. 108 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 VRPG). Es rechtfertigt sich, ihr drei Viertel der Verfahrenskosten, bestimmt auf 300 Franken, aus- machend 225 Franken, zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantons- verwaltung [GebV; BSG 154.21]). Sie werden separat in Rechnung gestellt. Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ein Verfahrenskostenanteil von 225 Franken wird A____ zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - A____ (Einschreiben) - Amt für zentrale Dienste, Abteilung Ausbildungsbeiträge und mitzuteilen: - Amt für zentrale Dienste, Abteilung Finanzdienstleistungen (zur Rechnungsstellung und Kontrolle des Zahlungseingangs) Der Erziehungsdirektor Bernhard Pulver Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begrün- det beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Spei- chergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Seite 9 von 9