Da die AAB im Gesuchverfahren die weiteren Anspruchsvoraussetzungen noch nicht geprüft hat, wird die Angelegenheit an die AAB zurückgewiesen, damit diese neu verfügen kann. Die besonderen Umstände rechtfertigen es demnach, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 2. August 2016 wird aufgehoben. Die Akten werden an die Abteilung Ausbildungsbeiträge des Amtes Seite 15 von 16 Erziehungsdirektion des Kantons Bern