Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Im Ergebnis unterliegt A____ mit seiner Beschwerde teilweise. Die angefochtene Verfügung wird, wie von A____ beantragt, aufgehoben. Jedoch werden mit dem vorliegenden Entscheid die von A____ weiter beantragten Ausbildungsbeiträge nicht zugesprochen. Da die AAB im Gesuchverfahren die weiteren Anspruchsvoraussetzungen noch nicht geprüft hat, wird die Angelegenheit an die AAB zurückgewiesen, damit diese neu verfügen kann.