Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise und mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Eine Rückweisung muss durch besondere Gründe gerechtfertigt sein. Solche können gegeben sein, wenn eine Sache nicht entscheidreif ist, weil beispielsweise weitere Beweismassnahmen durchzuführen sind, die besser von der sachnäheren verfügenden Behörde getätigt werden können; wenn die Vorinstanz auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eingetreten ist; oder wenn auf besondere Fachkenntnisse abzustellen ist, welche der Vorinstanz besser zugänglich sind (Müller, S. 191).