Der eritreische Bachelorabschluss befähigt A____ demnach nicht zum Anschluss an den schweizerischen Arbeitsmarkt. A____ verfügt über keinen berufsqualifizierenden Abschluss, womit die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit wesentlich erschwert ist. Es haben äussere Umstände dazu geführt, dass ein bislang auf dem Arbeitsmarkt (von Eritrea) anerkannter Abschluss nicht mehr Zugang zum (schweizerischen) Arbeitsmarkt gewährt. Mit der Flucht von A____ aus Eritrea und der fehlenden Berufsqualifikation seines Bachelordiploms der Universität [Universitätsname] in der Schweiz sind wichtige Gründe, welche die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit wesentlich erschweren, nachgewiesen.