nem Heimatland nicht bereits vor Erreichen der Altershöchstgrenze um einen Masterabschluss bemüht hat. Die Flucht von A____ aus Eritrea stellt somit einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Bst. b ABG dar. Weiter ist zu prüfen, ob dieser wichtige Grund die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit tatsächlich wesentlich erschwert. A____ bringt vor, die Berufsberatung sowie der Sozialdienst für Flüchtlinge hätten jahrzehntelange Erfahrung mit der beruflichen Integration von gut qualifizierten Flüchtlingen und würden zum Nachholen einer Qualifikation in der Schweiz raten. A____ hat mit seiner Beschwerde eine schriftliche Einschätzung des SRK Kanton Bern, Sozialdienst /