A____ verfügt unbestrittenermassen über einen auf dem eritreischen Arbeitsmarkt akzeptierten Bachelorabschluss in Chemie. Aufgrund seiner Flucht haben sich seine gesamten Lebensumstände geändert. Er musste seine bisherige Arbeitstätigkeit aufgeben und sich auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt neu orientieren. Das Rechtsgleichheitsgebot (vgl. Ziffer 2.2.2.2) verlangt, dass die Lebenssituation von A____ entsprechend ihrer Andersartigkeit zu beurteilen ist und besondere Umstände wie eine Flucht zu berücksichtigen sind. Die Situation von A____ kann daher nicht direkt mit einer Person verglichen werden, welche in der Schweiz nach dem Bachelorabschluss arbeitete und nach Überschreiten der