Eine Flucht kann somit grundsätzlich als wichtiger Grund für Ausnahmeregelungen in der Ausbildungsbeitragsgesetzgebung herangezogen werden. Mit dem positiven Asylentscheid, der die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bestätigt, ist die durch äussere Umstände begründete Flucht aus Eritrea jedenfalls in genügendem Mass belegt.