In einem unter der alten Ausbildungsgesetzgebung ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts wurde bei der Beurteilung der Ausnahmeregelung nach Art. 3 Abs. 2 letzter Satz StipG geprüft, ob die Flucht aus der Türkei als wichtiger Grund in Sinne dieser Norm gelten könne. Gemäss dem Verwaltungsgericht könne die Auffassung, wonach die Flucht als Grund zu erachten ist, der ausserhalb des Einflussbereichs der betroffenen Person liege, mit guten Gründen vertreten werden (Urteil des Verwaltungsgerichts 20462 vom 10. November 1998, E. 4). Eine Flucht kann somit grundsätzlich als wichtiger Grund für Ausnahmeregelungen in der Ausbildungsbeitragsgesetzgebung herangezogen werden.