(Art. 3 Abs. 2 AsylG). Um als Flüchtling in der Schweiz anerkannt zu werden, müssen demnach stark in das Leben der betroffenen Person eingreifende Umstände vorliegen, auf welche diese Person keinen Einfluss nehmen konnte. A____ wurde von der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Die Umstände der Flucht lagen ausserhalb seines Einflussbereichs und er hat sein Heimatland nicht freiwillig verlassen. In einem unter der alten Ausbildungsgesetzgebung ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts wurde bei der Beurteilung der Ausnahmeregelung nach Art. 3 Abs. 2 letzter Satz StipG geprüft, ob die Flucht aus der Türkei als wichtiger Grund in Sinne dieser Norm gelten könne.