Insgesamt sprechen die Auslegungsergebnisse für eine nicht allzu enge Auslegung des Kriteriums "wichtige Gründe, welche die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit wesentlich erschweren". Es ist auf die konkrete Lebensbiografie der betreffenden Person abzustellen und unter dem Zweck der Wirkungsziele (wirtschaftlicher Nutzen der beruflichen Eingliederung, Chancengleichheit) zu prüfen, ob eine Ausnahme im konkreten Fall gerechtfertigt ist. Demnach steht im Fall von A____ die Anwendbarkeit von Art. 14 Abs. 4 Bst. b ABG grundsätzlich offen und es ist nachfolgend zu prüfen, ob er die gesetzlichen Kriterien im Einzelnen erfüllt.