als wichtiger Grund im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Bst. b ABG zu verstehen ist. Die systematische Auslegung verdeutlicht, dass Buchstabe b relativ offen formuliert ist. Aus der historischen sowie teleologischen Auslegung ergibt sich, dass die Anwendung von Buchstabe b verschiedenen Lebenssituationen zugänglich sein soll. Insgesamt sprechen die Auslegungsergebnisse für eine nicht allzu enge Auslegung des Kriteriums "wichtige Gründe, welche die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit wesentlich erschweren".