Der Gesetzgeber geht weiter davon aus, dass bis zum 35. Altersjahr die Aus- und Weiterbildung in der Regel abgeschlossen ist (Vortrag ABG, S. 16). In den parlamentarischen Beratungen wurde demnach die Ansicht vertreten, dass nur wenige Personen durch die Alterslimitierung betroffen seien und als Milderung die im Gesetz genannten Ausnahme- und Härtefallregelungen bestehen würden (Tagblatt des Grossen Rates 2004, S. 663 f.). Bei der Beurteilung dieser Ausnahmen soll die Verwaltung auf die Lebensumstände der auszubildenden Person abstellen und sich am Wirkungsziel der Förderung von zukünftigen, qualifizierten Arbeitnehmenden orientieren. Gemäss dem Zweck von Buchstabe