che Arbeitsleistung einen wichtigen Bestandteil der Wirtschaft ausmacht (Vortrag ABG, S. 12). Schliesslich muss die Regelung der Vergabe von Ausbildungsbeiträgen auch mit den finanzpolitischen Vorgaben vereinbar sein (Vortrag ABG, S. 11 f.). Die Altersbeschränkung beruht primär auf finanzpolitischen Überlegungen, da damit Missbrauch vermieden werden kann (Vortrag ABG, S. 7). Der Gesetzgeber geht weiter davon aus, dass bis zum 35. Altersjahr die Aus- und Weiterbildung in der Regel abgeschlossen ist (Vortrag ABG, S. 16).