Für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen sind in Art. 2 ABG Wirkungsziele definiert: Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll insbesondere die Chancengleichheit fördern, den Zugang zu Bildung erleichtern, die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützen sowie die freie Wahl der Ausbildung und Ausbildungsstätte ermöglichen (Art. 2 ABG). Die Förderung der Chancengleichheit ist nicht nur ein sozialpolitisches sondern auch ein wirtschaftspolitisches Ziel (Vortrag ABG, S. 13). Eine Ausbildung, die den Fähigkeiten und Neigungen einer Person entspricht, ist nicht nur für die Betroffenen von grosser Bedeutung, sondern auch für ein Staatswesen, in dem die qualifizierte, menschli-