Auf eine Konkretisierung und damit Beschränkung der Ausnahmegründe gemäss Buchstabe b hat der Gesetzgeber allerdings verzichtet. Es kann daraus geschlossen werden, dass die wichtigen Gründe für eine Ausnahme von der Altersgrenze nicht auf Seite 10 von 16 Erziehungsdirektion des Kantons Bern bestimmte konkrete Fälle eingeschränkt sind, welche der historische Gesetzgeber festgelegt hat. 2.2.2.4 Teleologische Auslegung