Die historische Auslegung zeigt auf, dass die Altersgrenze eingeführt wurde, um die Finanzierung von Ausbildungen zu verhindern, welche keinen oder nur einen sehr geringen wirtschaftlichen Nutzen bringen. Denn mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ist das staatliche Interesse verbunden, dass in irgendeiner Form ein Nutzen zurückfliesst. Daher lag es im gesetzgeberischen Interesse, dass eine Ausbildungsfinanzierung nur erfolgt, wenn dies wirtschaftlich Sinn macht. Auch sollten mit der Altersgrenze die Missbrauchsmöglichkeiten eingedämmt werden. Auf eine Konkretisierung und damit Beschränkung der Ausnahmegründe gemäss Buchstabe b hat der Gesetzgeber allerdings verzichtet.