Eine Ausbildungsfinanzierung liegt somit grundsätzlich dann im Interesse des Gesetzgebers, wenn mit der finanzierten Ausbildung eine berufliche Eingliederung und wirtschaftliche Selbständigkeit erreicht werden können. Mit der in Art. 14 Abs. 4 Bst. b ABG offen formulierten Ausnahmeregelung wollte der Gesetzgeber eine Grundlage schaffen, um auf die individuelle Lebensbiografie der Auszubildenden abstellen zu können. Die historische Auslegung zeigt auf, dass die Altersgrenze eingeführt wurde, um die Finanzierung von Ausbildungen zu verhindern, welche keinen oder nur einen sehr geringen wirtschaftlichen Nutzen bringen.