Es wurde weiter damit argumentiert, dass bei der Gewährung von Stipendien die Absicht des Staates bestehe, von den Stipendienbezügern nach Abschluss der Ausbildung in irgendeiner Form wieder etwas zurückzubekommen (Tagblatt des Grossen Rates 2004, S. 664). Aus der Ablehnung des zusätzlich beantragten Buchstaben c kann mit Blick auf Buchstabe b geschlossen werden, dass Ausbildungen, welche allein der wirtschaftlichen Existenzsicherung dienen, nicht als Ausnahmegrund anzuerkennen sind.