Das Parlament hat Art. 14 Abs. 4 ABG ausführlich beraten (Tagblatt des Grossen Rates 2004, S. 662 ff.). Allfällige unter Buchstabe b fallende Konstellationen wurden in den parlamentarischen Beratungen aber nicht konkret besprochen. Diskutiert wurden die Streichung von Absatz 4, die Festlegung der Altersgrenze beim vollendeten 40. Lebensjahr (statt beim 35.) sowie die Ergänzung von Absatz 4 mit einem Buchstaben c ("die Ausbildung der wirtschaftlichen Existenzsicherung dient"). Sämtliche Anträge wurden abgelehnt (Tagblatt des Grossen Rates 2004, S. 664). Die Festlegung einer höheren Alterslimite wurde u. a. abgelehnt, weil mittels Härtefall-Regelung eine Lösung für Ausnahmefälle zur