Bis zum 35. Altersjahr ist in der Regel die Aus- und Weiterbildung abgeschlossen. Durch die ausdrückliche Auflistung der Ausnahmen wird gegenüber der heutigen Gesetzgebung Klarheit geschaffen. Die aufgeführten Ausnahmen stellen insbesondere auf die Lebensbiografie der Auszubildenden ab. (S. 16)