Daraus kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Anwendungsfälle nicht auf einzelne konkrete Sachverhalte einschränken wollte. Art. 14 Abs. 4 ABG ist vor diesem historischen Hintergrund entstanden. Der Vortrag ABG hielt zur Altersgrenze und ihren Ausnahmen fest: Die Altersgrenze wird beibehalten, da keine wirkungsvolle Alternative zur Verhinderung von Missbrauch besteht. Neu werden jedoch die Ausnahmen klar geregelt. (S. 7) Seite 9 von 16 Erziehungsdirektion des Kantons Bern