Im Vortrag zur aktuellen Gesetzgebung wurde – abgesehen von der Konkretisierung in Art. 14 Abs. 4 ABG selber – auf eine Aufzählung von möglichen wichtigen Gründen verzichtet. In Art. 14 Abs. 4 Bst. a ABG werden die Anwendungsfälle relativ genau definiert und damit eingeschränkt. Auf eine Konkretisierung der wichtigen Gründe, welche zu einer erschwerten Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit führen können, wurde bei Buchstabe b hingegen sowohl im Gesetz wie im dazugehörigen Vortrag verzichtet. Daraus kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Anwendungsfälle nicht auf einzelne konkrete Sachverhalte einschränken wollte.