Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Personen, die das 40. Altersjahr überschritten haben, im Allgemeinen nicht mehr auf Ausbildungsbeiträge angewiesen sind. Wo das nicht zutrifft, können ausnahmsweise Beiträge geleistet werden. Zu denken ist etwa an den beruflichen Wiedereinstieg oder die struktur- oder gesundheitsbedingte Umschulung. Auch hier stellt die staatliche Hilfe einen Beitrag zur wirtschaftlichen Selbständigkeit der betroffenen Personen dar, soll es ihr doch ermöglicht werden, trotz des fortgeschrittenen Alters auf dem Arbeitsmarkt wieder eine Stelle zu finden und sich beruflich einzugliedern (BVR 2003 S. 64 E. 3d.dd).