Rates betreffend das Gesetz über die Ausbildungsbeiträge [Stipendiengesetz] vom 27. Januar 1987, in: Tagblatt des Grossen Rates 1987, Beilage 28, S. 2). Beim Erlass des StipG haben in erster Linie finanzpolitische Erwägungen zur Alterslimitierung geführt (BVR 2003 S. 64 E. 3d.cc). Der Gesetzgeber hat nicht beabsichtigt, Ausbildungen ganz generell zu fördern. Ausbildungsbeiträge sollen Personen in Anspruch nehmen können, die ohne staatliche Hilfe nicht in der Lage wären, wirtschaftlich selbständig zu werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Personen, die das 40. Altersjahr überschritten haben, im Allgemeinen nicht mehr auf Ausbildungsbeiträge angewiesen sind.