Vor dem AGB galt das Gesetz vom 18. November 1987 über die Ausbildungsbeiträge (StipG; GS 1988 S. 21 ff.), dessen Art. 5 Abs. 3 als "weitere Beitragsbedingungen" festhielt: "Die Beitragsberechtigung endet in der Regel mit dem vollendeten 40. Altersjahr. Aus wichtigen Gründen kann sie verlängert werden." Der Vortrag zum StipG nannte den Wiedereinstieg und die struktur- oder gesundheitsbedingte Umschulung als solche wichtigen Gründe (Vortrag der Erziehungsdirektion an den Regierungsrat zuhanden des Grossen Rates betreffend das Gesetz über die Ausbildungsbeiträge [Stipendiengesetz] vom 27. Januar 1987, in: Tagblatt des Grossen Rates 1987, Beilage 28, S. 2).