Da sich der Gesetzgeber beim Erlass des ABG entschieden hat, weiterhin eine Altersgrenze für den Bezug von Ausbildungsbeiträgen vorzusehen (Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die Ausbildungsbeiträge [ABG] vom 17. März 2004, in: Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 18, S. 7 [nachfolgend: Vortrag ABG]), ist zunächst ein Blick auf die Vorgängerregelung werfen.