Die verfassungskonforme Auslegung der Wendung gibt vor, dass sämtliche Anwendungsfälle, welche die in Buchstabe b umschriebenen Voraussetzungen erfüllen, gleich zu behandeln sind. Es sei denn eine tatsächlich vorliegende Ungleichheit gebiete eine andere Beurteilung. Sofern also nachgewiesene Gründe jeglicher Art für eine wesentlich erschwerte Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit wichtig sind, hat die rechtsanwendende Behörde eine Beitragsberechtigung anzuerkennen. Seite 8 von 16 Erziehungsdirektion des Kantons Bern