Bei jeder Ungleichbehandlung muss sachlich begründet werden, inwiefern mit Bezug auf die tatsächlichen Verhältnisse, die Gegenstand der Regelung sind, eine Differenzierung gerechtfertigt erscheint (Jörg Paul Müller, Grundrechte der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 396 f.). Eine rechtsanwendende Behörde verletzt den Gleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (BGE 115 Ia 81 E. 3b). Die verfassungskonforme Auslegung der Wendung gibt vor, dass sämtliche Anwendungsfälle, welche die in Buchstabe b umschriebenen Voraussetzungen erfüllen, gleich zu behandeln sind.